Arbeitnehmer

Arbeitnehmern biete ich insbesondere die folgenden Leistungen an:


  • Vertretung vor allen Arbeitsgerichten und in allen Instanzen (z.B. in Kündigungsschutzverfahren oder Befristungskontrollklagen)
  • Durchsetzung von Bonusansprüchen (außergerichtlich und gerichtlich)
  • Prüfung und Beratung bei einem Aufhebungsvertrag
  • Prüfung und Beratung bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Prüfung Ihres Arbeitsvertrags
  • Verteidigung bei einer Versetzung
  • Verteidigung bei einer Abmahnung
  • Unterstützung bei einer Anhörung durch Ihren Arbeitgeber
  • Durchsetzung von Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP = Employee Stock Option Plan und VSOP = Virtual Stock Option Plan)
  • Prüfung und Verteidigung gegen Forderungen aus Fortbildungsvereinbarungen / Rückzahlungsvereinbarungen




 


FAQ im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer


1. Ich habe eine Kündigung erhalten – was muss ich jetzt tun?


Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie schnell handeln. Ab dem Zugang der Kündigung haben Sie exakt drei Wochen Zeit, um vor dem Arbeitsgericht (z.B. dem Arbeitsgericht Berlin) eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung in der Regel rechtswirksam, selbst wenn sie grob fehlerhaft war.


Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich Ihre Kündigung umgehend und reiche fristgerecht Kündigungsschutzklage für Sie ein. Kontaktieren Sie mich am besten sofort für eine Ersteinschätzung.

2. Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung?


Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass es bei jeder Kündigung einen Anspruch auf Abfindung gibt. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen (etwa bei einem Sozialplan). In der Praxis werden Abfindungen jedoch sehr häufig im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt. Wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist, zahlt der Arbeitgeber meist eine Abfindung, um das Prozessrisiko und eine mögliche Weiterbeschäftigung abzuwenden.

Möchten Sie wissen, mit welcher Summe Sie realistisch rechnen können? Rufen Sie mich an – ich prüfe Ihre Kündigung auf rechtliche Schwachstellen und berechne, wie hoch eine angemessene Abfindung in Ihrem konkreten Fall ausfallen sollte.


3. Darf ich fristlos gekündigt werden?


Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, der dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die Hürden für Arbeitgeber sind hier vor den Arbeitsgerichten extrem hoch. Häufig scheitern fristlose Kündigungen an formalen Fehlern, einer fehlenden vorherigen Abmahnung oder der engen Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme des Vorfalls reagieren muss.


Da bei einer fristlosen Kündigung ab sofort Ihr Gehalt entfällt, dürfen Sie keine Zeit verlieren. Kontaktieren Sie mich umgehend für eine Ersteinschätzung.

4. Mein Arbeitgeber bietet mir einen Aufhebungsvertrag an – soll ich unterschreiben?

Unterschreiben Sie niemals sofort und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen, wodurch Sie Ihren Kündigungsschutz verlieren. Zudem droht Ihnen bei der Agentur für Arbeit in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit für das Arbeitslosengeld (ALG I). Ein guter Aufhebungsvertrag sollte insbesondere eine angemessene Abfindung, ein gutes Arbeitszeugnis und eine klare Regelung zur Freistellung beinhalten.

Unterschreiben Sie nichts voreilig – ich übernehme die Prüfung und Verhandlung Ihres Aufhebungsvertrags mit Ihrem Arbeitgeber, um das finanzielle Maximum für Sie herauszuholen.

5. Was kann ich gegen eine unberechtigte Abmahnung tun?

Eine Abmahnung hat eine Warnfunktion und ist oft die Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Ist sie inhaltlich falsch, können Sie eine Gegendarstellung verfassen, die zwingend in Ihre Personalakte aufgenommen werden muss. Alternativ können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.

Welcher Weg in Ihrer konkreten Situation am erfolgversprechendsten ist, erkläre ich Ihnen gerne. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine schnelle arbeitsrechtliche Ersteinschätzung.

6. Dürfen virtuelle Optionen aus dem VSOP-Vertrag bei einer Kündigung verfallen?

Nein, zumindest nicht, wenn Sie sich diese Optionen bereits durch Ihre Betriebszugehörigkeit erdient (gevestet) haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im März 2025 entschieden, dass der automatische Verfall bereits gevesteter Optionen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. Virtuelle Anteile sind keine bloße Gewinnchance, sondern ein direkter Vergütungsbestandteil für Ihre geleistete Arbeit. Eine Klausel, die Ihnen diesen bereits erdienten Lohn wieder entzieht, benachteiligt Sie unangemessen und ist daher rechtlich hinfällig.

Wenn Ihr VSOP-Vertrag Verfallklauseln für bereits gevestete Optionen enthält, empfehle ich eine rechtliche Prüfung. Lassen Sie Ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber durch mich rechtlich bewerten, bevor Sie auf die Beteiligung verzichten.

7. Ihr Arbeitgeber will die virtuellen Optionen nicht anerkennen oder verweigert die Auszahlung – was nun?

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitgeber Ihnen unter Berufung auf den Arbeitsvertrag oder die Programmbedingungen (VSOP-Vertrag) Ihre gevesteten Optionen aberkennen will, sollten Sie dies nicht akzeptieren. Viele Programme, die vor Mitte 2025 gestaltet wurden, arbeiten mit Klauseln, die nach den neuen Maßstäben des BAG unwirksam sind. 

Wenn Ihr Arbeitgeber die Anerkennung der virtuellen Optionen oder die Auszahlung aus Ihrem VSOP-Programm verweigert, lassen Sie die Vertragsunterlagen durch mich prüfen und Ihre Ansprüche gezielt geltend machen. Ich unterstütze Sie bei der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung und vor dem Arbeitsgericht.